- 1. Warum ist der HTV an Ver.di gekoppelt?
Der beste Weg, um allen Mitarbeitern attraktive Rahmenbedingungen zu bieten, ist ein Tarifvertrag. Der Flächentarif des Öffentlichen Dienstes war uns nicht gut genug. Deshalb haben wir uns auf den Weg zu einem eigenen Haustarifvertrag gemacht. Und dabei eine Gewerkschaft gesucht, die die Interessen aller Berufsgruppen abdeckt. Mit Ver.di haben wir diese Gewerkschaft gefunden und Verhandlungen begonnen. Ver.di hat sich als fairer, verlässlicher, kompetenter und visionärer Verhandlungspartner erwiesen. Und weil Fairness immer eine zweiseitige Angelegenheit ist, haben wir mit Ver.di vereinbart, dass der Eisenberger Tarif exklusiv für Ver.di-Mitglieder gilt.
- 2. Bleibt das Weihnachtsgeld für die Nicht-Ver.di-Mitglieder bestehen?
Ja, die Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) wird in der bisher bekannten prozentualen Höhe wie im Jahr 2022 gezahlt.
- 3. Bleibt die Aufholjagd für Nicht-Verdi-Mitglieder bestehen?
Nein, Nicht-Ver.di-Mitglieder bleiben auf dem Einkommensstand vom 30. Juni 2023 stehen.
- 4. Ändert sich mein Arbeitsvertrag mit Eintritt bei Ver.di und werden meine Arbeitsjahre angerechnet?
Ihr Arbeitsvertrag bleibt unverändert bestehen. Die Anwendbarkeit des HTV ändert nur die Regelungen des Arbeitsvertrages, insofern der HTV für Sie günstiger ist. Im Übrigen bleibt es bei der Anwendbarkeit der Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag. Regelungen zur Betriebszugehörigkeit enthält der HTV nicht, weshalb diese unverändert bestehen bleibt.
- 5. Was passiert, wenn ich aus Ver.di wieder austrete?
Wir lassen uns die Mitgliedschaft bei Ver.di einmal jährlich – jeweils im Juni – nachweisen. Im Falle eines Austritts nehmen Sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an zusätzlichen weiteren Gehaltssteigerungen teil. Auf Ihr Arbeitsverhältnis finden nur die tarifvertraglichen Bestimmungen weiter Anwendung, die zum Zeitpunkt Ihres Austritts bei Ver.di Geltung hatten.
- 6. Was kostet eine Ver.di-Mitgliedschaft?
Der Ver.di-Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf 1 Prozent vom Bruttogehalt. Dieser Beitrag ist bei der jährlichen Steuererklärung absetzbar. Zusätzlich zum Tarifgehalt genießen Gewerkschaftsmitglieder zum Beispiel Arbeitsrechtsschutz oder Steuererklärungsunterstützung. Weitere Informationen bei den Beratungsterminen von Ver.di
- 7. Was ist mit den Kollegen die bisher in der IG-Bau waren?
Der HTV wurde mit der Gewerkschaft Ver.di geschlossen, weshalb auch nur dessen Mitglieder von diesem Tarifvertrag profitieren. Auf Mitglieder anderer Gewerkschaften findet der HTV keine Anwendung.
- 8. Ist die Jahressonderzahlung auf Teilzeit prozentual angepasst?
Ja, Teilzeitbeschäftigte erhalten die Jahressonderzahlung bezogen auf das Kalenderjahr anteilig entsprechend ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit im Verhältnis zu einem Vollzeitbeschäftigten.
- 9. Bleibt das Guthaben auf dem Zeitwertkonto/Lebensarbeitszeitkonto nach Verlassen des Unternehmens für mich bestehen?
Bei Wechsel zu einem externen Arbeitgeber können Sie im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften – zurzeit § 7f SGB IV in Verbindung mit § 7c SGB IV – a) eine Übertragung eines nicht entnommenen Wertguthabens auf den neuen Arbeitgeber oderb) auf die Deutsche Rentenversicherung Bund verlangen. Ist keine dieser Optionen möglich oder wählt der Arbeitnehmer keine dieser Optionen, wird c) das vorhandene Wertguthaben besteuert, sozialversicherungsrechtlich verbeitragt und spätestens drei Monate nach dem Beendigungsdatum ausgezahlt.
- 10. Sind die Jahressonderzahlung und der Inflationsausgleich das Gleiche?
Jahressonderzahlung und Inflationsausgleich sind nicht das Gleiche. Der Inflationsausgleich, der steuer-und sozialabgabenfrei ist, wird als einmalige Leistung (2023 i.H.v. 1.900,00 Euro und 2024 in Höhe von 1.100,00 Euro) gezahlt. Die Jahressonderzahlung ist eine wiederkehrende Leistung, die erstmals im Kalenderjahr 2024 für Vollzeitbeschäftigte in Höhe von 1.900,00 Euro brutto und ab dem Kalenderjahr 2025 für Vollzeitbeschäftigte i.H.v. 3.000,00 Euro brutto gezahlt wird. Die Jahressonderzahlung unterliegt der Einkommenssteuer-und Sozialabgabenpflicht.
- 11. Diejenigen, die jetzt schon verkürzt arbeiten, bekommen keinen Angleich - oder wird dies angepasst?
Bei Absenkung der Arbeitszeit z. B. von 40-auf 39-Stunden-Woche können Mitarbeiter in Teilzeita) im gleichen prozentualen Umfang ihre Teilzeit absenken (minus 2,5%) oderb) sie erhalten bei Beibehaltung des bisherigen Stundenumfangs 2,5% mehr Entgelt pro Stunde.
- 12. Muss man ein Zeitwertkonto beantragen? Wie funktioniert das mit den Gutschriften?
Jeder Beschäftigte hat Anspruch darauf, dass für ihn ein Zeitwertkonto angelegt wird. Das Zeitwertkonto wird mittels einer schriftlichen Wertguthabenvereinbarung zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber gemäß § 7b ff SGB IV eingerichtet. Dies wird voraussichtlich im September 2023 erfolgen. Wir informieren hierzu separat bezüglich Antrag und Verfahren.
- 13. Bei 35-Stunden-Wochen > wird das Gehalt mit dem Erreichen der 35-Stunden-Woche bei vollem Lohnausgleich angeglichen?
Ja. Die schrittweise Reduzierung der Arbeitszeit von 40 auf 35 Stunden pro Woche erfolgt bei vollem Lohnausgleich.
- 14. Entfällt die Zulage „Besitzstand Kinder“?
Ja, diese wird nicht im HTV fortgeführt.
- 15. Bleibt die Erschwerniszulage bestehen?
Nein, diese entfällt und wird entweder durch die neue Eingruppierung (Beschäftigte in der RES) oder durch den Besitzstand beim Wechsel in den HTV ersetzt/fortgeführt.
- 16. Gibt es Änderungen beim Krankengeldanspruch?
Nein, die bisherigen Regelungen, wie sie in den Waldkliniken angewendet wurden, gelten weiter. Für die Beschäftigten der RES ist neu, dass sie auf Basis der Durchschnittseinkommen der letzten 3 Monate Lohnfortzahlung erhalten werden. Für alle Beschäftigten der Tochterunternehmen kommt neu der Krankengeldzuschuss hinzu. Dieser wird bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.
- 17. Kann ich mir ausrechnen lassen, wie viel dann bei mir hängen bleibt?
Ja, wir bereiten gerade unsere SAP-Software darauf vor, für Sie Probeabrechnungen durchführen zu können. Auch das Steuerbüro ist mitten in den Vorbereitungen für solche Berechnungen. Wir rechnen Mitte Juli mit ersten Berechnungen.
- 18. Was passiert mit der ZVK? Bleibt diese bestehen?
Ja, die Zahlungen in die Zentrale Versorgungskasse Thüringen bleiben wie bisher bestehen – sie wird für alle RES-Mitarbeiter erweitert, die sich dem HTV anschließen, da bereits ein großer Teil der Beschäftigten zum 30.06.23 in der ZVK versichert war.
- 19. Was passiert, wenn ich mich erst später dazu entscheide, Mitglied bei Ver.di zu werden? Erhalte ich dann auch den Inflationsausgleich, wenn ich erst im Dezember bei Ver.di eintrete?
Die tarifvertraglichen Sonderzahlungen, wie der Inflationsausgleich, sind stichtagsbezogen. Der Inflationsausgleich wird jeweils mit der Vergütung für den Monat November 2023 bzw. 2024 gezahlt. Insofern in dem jeweiligen Monat November eine Mitgliedschaft bei Ver.di besteht, besteht auch ein Anspruch auf den Inflationsausgleich entsprechend der tarifvertraglichen Bestimmungen. Erfolgt demgegenüber erst ein späterer Eintritt bei Ver.di, besteht für den bereits vorangegangenen Zeitraum kein Anspruch auf Inflationsausgleich.
- 20. Die VWL (Vermögenswirksame Leistung) werden weiter gezahlt?
Ja, werden sie.
- 21. Gibt es für die Service-Gesellschaft weiterhin Urlaubsgeld?
Nein, statt dessen gibt es 3.000 Euro brutto Jahressonderzahlung.
- 23. Kann man den Tarifvertrag auch einsehen, ohne Ver.di-Mitglied zu sein?
Ja, sobald wir alle Unterschriften seitens Ver.di erhalten haben, wird der Tarifvertrag in allen Teilen intern veröffentlicht.
- 24. Kann ich auch Zeit ansparen, wenn ich eine 4-Tage-Woche (32 Stunden) arbeite?
Ja, Sie können auch Entgelte (z. B . ab 2025 die Jahressonderzahlung) oder Zuschläge einbringen.
- 25. Wenn man bereits Ver.di-Mitglied ist, muss man dann die Bescheinigung nochmals abgeben?
Ja, wir benötigen eine aktuelle Mitgliedsbescheinigung per Mail oder per Hauspost an personal@waldkliniken-eisenberg.de
- 26. Wann wird nachverhandelt?
Die Entgelte ab Juli 2025 werden voraussichtlich ab Ende 2024 mit Ver.di verhandelt.
- 27. Bekomme ich 2023 auch eine Jahressonderzahlung?
In 2023 wird statt dessen der Inflationsausgleich gezahlt, dessen Nettowert von 1.900 Euro ca. 3.000 Euro brutto entspricht. Auch in 2024 gibt es nur anteilig die Jahressonderzahlung in Höhe von 1.900 Euro brutto, da vom Inflationsausgleich schon 1.100 Euro netto ausgezahlt werden (für Teilzeitkräfte oder Mitarbeiter, die später ins Unternehmen kommen jeweils anteilig).
- 28. Was passiert mit meinem aktuellen Gleitzeit-/Arbeitszeitkonto?
Die bis zum 30. Juni 2023 bestehenden Zeitguthaben oder Zeitschulden werden ab 1. Juli 2023 unverändert fortgeführt.